Augendusche / Notdusche

Bei Verletzungen der Augen durch Fremdkörper oder Verätzung zählt jede Sekunde. Aus diesem Grund sollten Augenspüleinrichtungen fachgerecht gekennzeichnet werden.

Körper- und Augenduschen müssen mindestens einmal im Monat auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Um verunreinigtes oder durch die Nichtnutzung gegebenenfalls verkeimtes Wasser aus der Zuleitung zu entfernen, ist ein längerer Spülvorgang notwendig.

Gemäß [?]DIN EN 15154-1:2006 und [?]DIN EN 15154-2:2006 ist eine Spüldauer von mindestens 15 Minuten vorgeschrieben, um Schadstoffe möglichst rückstandslos zu beseitigen. Bei sehr aggessiven Chemikalien, die tief in die Haut eindringen, kann sogar eine Behandlung bis zu 60 Minuten erforderliche werden. eine verlängerte Aussetzung der Haut mit zu kaltem Wasser (unter 15°C) kann zu einer Unterkühlung führen.

Hierbei ist zu beachten, dass jede Wasssertemperatur unter 32°C, die Körpertemperatur stetig absinken lässt. Besonders kritisch ist die Eigenschaft von Wasser, dem Körper im Vergleich zu Luft die Temperatur bis zu 25 mal schneller zu entziehen. Der Körper kann bereits nach wenigen Minuten unterkühlen - kritisch wird es, wenn die Körpertemperatur unter 32°C absinkt.

Temperaturen über 37°C haben sich als schädlich für die Augen herausgestellt und können chemische Reaktionen im Auge oder auf der Haut verstärken.

Medizinische Empfehlungen geben lauwarme Temperatur - zwischen 15 und 37°C - für eine Behandlung von chemisch beeinträchtigtem Gewebe als optimal an. Die [?]DIN EN 15154-1:2006 und die [?]DIN EN 15154-2:2006 empfehlen aus diesem Grund eine Versorgung von Not- und augenduschen mit temperiertem Wasser zwischen 15 und 37°C.