Zusammenarbeit mit dem Schulträger

Die Schulleitung übt im Auftrag des Schulträgers das Hausrecht und die Aufsicht über die Schulanlage aus. Das heißt, dass die Schulleitung die erkannten Mängel dem Schulträger meldet und der Schulträger für die Beseitigung der Mängel bei baulichen Anlagen und bei der Ausstattung zuständig ist.

Die Schulleitung muss beim Schulträger auch darauf hinwirken, dass ihr Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Umsetzung des Arbeitsschutzes in der Schule erforderlich sind. Bspw. ist ein Laptop ohne Zubehör (Dockingstation, Bildschirm, Tastatur, Maus) als ständiger Arbeitsplatz rechtlich nicht zulässig.

Die Studienseminarleitung muss sich in solchen Fällen an den Fachbereich 1F des zuständigen [?]RLSB wenden, das für die Studienseminare die Funktion eines Schulträgers ausübt.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Arbeitsmediziner und Arbeitsmedizinerinnen der Stabsstellen [?]AuG unterstützen die Schulleitungen und die Studienseminarleitungen auf der Basis der [?]Beurteilung der Arbeitsbedingungen in Form von Ergebnisberichten (über Mängel, gesundheitliche Risiken, Vorschläge zur Beseitigung und zu Verbesserungen). Diese Berichte dienen den Schul- und Studienseminarleitungen als Argumentationshilfe gegenüber ihren jeweiligen Trägern und als Dokumentation.